1. Allgemein

(1)         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Kösters GmbH, Kälte-, Klima- und Wärmepumpen-Anlagenbau, Planung, Ausführung, Kundendienst (Kösters GmbH) sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Werk-, Werklieferungs- oder Kaufverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Text des Angebots, der Auftragsbestätigung oder sonstigen Vertragsunterlagen ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen.

Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen und Verbrauchern (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen, mit der klargestellt wird, dass sich die Klausel nur an Verbraucher oder nur an Unternehmer richtet.

Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, oder eine rechtfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Verbraucher im Sinne des § 13 GBG ist jede natürliche Person, die in Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2)        Das Vertragsverhältnis zwischen der Kösters GmbH und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen AGB. Dies erkennt der Kunde spätestens mit Entgegennahme der Waren oder Abnahme der Leistung an. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Die Kösters GmbH ist nicht bereit, Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen; dies gilt auch dann, wenn die Kösters GmbH Leistungen ohne einen über diesen Vorbehalt hinausgehenden Hinweis erbringt.

(3)         Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, sind Angebote der der Kösters GmbH freibleibend und unverbindlich und stellen nur Aufforderungen an den Kunden dar, der Kösters GmbH verbindliche Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). Die Kösters GmbH ist berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

In diesem Zeitraum ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden. Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des Kunden stellen als solche noch keine Vertragsannahme durch die Kösters GmbH dar. Die Annahme des Vertragsangebots des Kunden durch die Kösters GmbH erfolgt schriftlich durch eine sog. „Auftragsbestätigung“.

Bei der Annahme von Angeboten des Kunden setzt die Kösters GmbH die Bonität des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden vor der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheiten in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Im Übrigen gilt § 321 BGB (Unsicherheitseinrede).                                          

An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Kösters GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Kösters GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Wird das Angebot nicht angenommen, so sind der Kösters GmbH sämtliche Zeichnungen und Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

(4)           Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingung  die Schriftform („schriftlich“) vorgesehen ist, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB), insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

II. Mitwirkungshandlungen der Kunden, Annahmeverzug, Rücktritt vom Vertrag, Kündigung

(1)           Der Kunde kooperierte bei der Klärung sämtlicher erforderlicher, technischer Vorfragen. Anfragen der Kösters GmbH beantwortet der Kunde unverzüglich. Der Kunde holt etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen oder sonstige zur Vertragsdurchführung erforderlichen Erlaubnisse Dritter ein und trifft die etwa notwendigen Vereinbarungen mit der Bauaufsicht, den Behörden zur technischen Überwachung sowie den zuständigen Energielieferanten. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

      Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage oder Aufstellung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.

      Sofern Montageleistungen durch die Kösters GmbH zu erbringen sind, hat die Kösters GmbH keine Versorgung mit Strom- und Wasser zu gewährleisten. Diese hat der Kunden – soweit für die Montage der Ware erforderlich – auf seine Kosten zu gewährleisten.

(2)           Unterlässt der Kunde die Mitwirkungshandlung trotz Aufforderung, kann die Kösters GmbH nach Ablauf einer angemessenen Frist, bei einem Kaufvertrag vom Vertrag zurücktreten oder bei einem Werkvertrag den Vertrag kündigen. Der Kunde trägt die der Kösters GmbH durch die Kündigung bzw. Rücktritt entstandenen Schäden. Es gilt im Übrigen II. (3).

(     (3)           Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten nach vorstehenden Absätzen, so ist die Kösters GmbH berechtigt, Ersatz des der Kösters GmbH entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (beispielsweise für notwendige Zwischenlagerungen und Arbeitskosten der Mitarbeiter der Kösters GmbH) zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über.

      Liegt ein Werkvertrag vor und kündigt der Kunde diesen, gleich aus welchem Grund, ohne dass die Kündigung der Kösters GmbH zu vertreten ist, hat die Kösters GmbH das Recht, Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % der zur Zeit der Kündigung vereinbarten Nettogesamtsumme (Netto-Vergütung) zu verlangen, wobei dem Kunden und der Kösters GmbH das Recht zusteht, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Pauschale.

Sofern der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Rücktritt vom Vertrag oder die Verweigerung der weiteren Vertragsdurchführung erklärt, kann die Kösters GmbH ihrerseits bei einem Kaufvertrag vom Vertrag zurücktreten oder bei einem Werkvertrag den Vertrag kündigen. Macht die Kösters GmbH vom Rücktritt- oder Kündigungsrecht Gebrauch, ist die Kösters GmbH berechtigt, für den hierdurch entstehenden Schaden einen pauschalierten Schadensersatz bzw. eine

Vergütung in Höhe von 25 % der zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Kündigung durch die Kösters GmbH vereinbarten Nettogesamtsumme (Netto-Vergütung) geltend zu machen, wobei der Kösters GmbH und dem Kunden das Recht zusteht, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Pauschale.

Die vorgenannten Regelungen sind entsprechend anzuwenden, wenn der Kunde es entgegen der Bestimmungen der vorstehenden Absätze schuldhaft unterlässt, die Voraussetzungen für die der Kösters GmbH geschuldete Leistungserbringung zu schaffen und er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer von der Kösters GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nachkommt und die Kösters GmbH daraufhin den Rücktritt vom Vertrag oder die Kündigung erklärt.

III.      Preis- und Zahlungsbedingungen

(1)           Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder sonstigen Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2)           Wir behalten uns gegenüber Unternehmen das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Ablauf von 4 Monaten nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.

         Die entsprechenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass eine Festpreisabrede vereinbart wurde, die Festpreisabrede aber zeitlich abgelaufen ist.

         Bei Vertragsverhältnissen mit unbefristeten Festpreisabreden und gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung (III. (2)) nicht.

(3)           Ist der Kunde Unternehmer, ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht in den Preisen der Kösters GmbH eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhr am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

         Ist der Kunde Verbraucher, ist die gesetzliche Umsatzsteuer in den Preisen der Kösters GmbH eingeschlossen.

(4)           Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5)           Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis gegenüber Unternehmen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen der Zahlungsverzugs.

(6)           Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis gegenüber Verbrauchern netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln, betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(7)           Das Recht des Kunden, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen auf zurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV.     Leistungen und Termine

(1)           Die Kösters GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

(2)           Die Kösters GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderliche Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(3)           Angegebene Liefer-, Montage- oder Ausführungstermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung zu verstehen. Sofern die Kösters GmbH Montage-, Ausbau- oder Einbauarbeiten beim Kunden durchzuführen hat, kündigt die Kösters GmbH den Liefertermin beim Kunden an. Bei Warenlieferung ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Meldung über die Versandbereitschaft abgesandt worden ist. Sofern die Kösters GmbH Montage, Ausbau- oder Einbauarbeiten beim Kunden durchzuführen hat, kündigt die Kösters GmbH den Liefertermin beim Kunden an. Bei Warenlieferung ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergenstand das Werk verlassen hat oder die Meldung über die Versandbereitschaft abgesandt worden ist. Ist der Kunde Verbraucher, finden die Regelungen in IV (3) keine Anwendung.

(4)           Die Liefer- oder Ausführungstermine verlängern sich ohne weitere Vereinbarung angemessen in Fällen höherer Gewalt oder bei Eintritt sonstiger von der Kösters GmbH nicht zu vertretenden Umstände, wie bspw. Arbeitskämpfen, Sabotagen, Demonstrationen, unterbrochener Lieferketten durch Kriege und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerungen, die durch die öffentliche Hand verursacht werden. Ein Vertretermüssen von der Kösters GmbH nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil sich die Kösters GmbH bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet.

Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Kunde als auch die Kösters GmbH bei einem Kaufvertrag das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. bei einem Werkvertrag das Recht zur Kündigung , wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist.

(5)           Sofern der Kunde oder die Kösters GmbH von Ereignissen nach vorstehendem Absatz 3 Kenntnis erhält, wird die jeweilige Vertragspartei den jeweils anderen Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.

(6)           Die Einhaltung vereinbarter Termin setzt die Klärung sämtlicher – vom Kunden zu klärender – technischer Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Dokumente, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden nach II. (1) dieser AGB voraus.

(7)           Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges von der der Kösters GmbH sind der Höhe nach  begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung pro angefangene Verzugswoche, max. auf insgesamt 5 % der vereinbarten Nettovergütung, sowie der Kösters GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Begrenzung der Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gilt ferner nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Köpers oder Gesundheit oder wenn der Verzug auf von der Kösters GmbH arglistig verschwiegenen Mängel oder von der Kösters GmbH übernommenen Garantien beruht.

Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Kunden trotz einer Aufforderung durch die Kösters GmbH, so sind der Kösters GmbH die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere durch Wartezeiten der Monteure, nach Stundenaufwand und etwaige Zulagen, wie Kilometergeld,

Verpflegungskosten, Lagergeld und dergleichen, in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu vergüten.

V.      Lieferung, Abnahme, Gefahrenübergang

(1)           Soweit keine Montageleistungen durch die Kösters GmbH zu erbringen sind und nichts anderes vereinbart wurde gilt folgendes:

Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo für Unternehmer auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Kösters GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Erfüllungsort für einen etwaigen Nacherfüllungsanspruch richtet sich bei Verbrauchern nach den gesetzlichen Regelungen.

Der Versand erfolgt bei Unternehmen unversichert. Eine Versicherung wird von der Kösters GmbH nur auf Wunsch des Kunden und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die Kösters GmbH die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der Kösters GmbH nicht übernommen.

(2)           Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr gegenüber Unternehmen bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die vorstehenden Regelungen (V. (2)) nicht. Es gilt 474 Abs. 4 BGB.

(3)           Für den Fall dass die Kösters GmbH auch Montagen, Einbau- oder Ausbauleistungen zu erbringen hat, erfolgt der Gefahrenübergang mit Abnahme der Leistungen. Der Kunde ist verpflichtet, nach fertiggestellter Montage bzw. Einbau oder Ausbau der Ware die Übergabe und Abnahme schriftlich gegenüber der Kösters GmbH zu bestätigen.

Über die  Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es auch gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von der Kösters GmbH bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(4)           Nimmt der Kunde die ihm angebotene Ware nicht an, hat die Kösters GmbH während des Verzuges nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn die Anlieferung rechtzeitig, angekündigt wurde oder zu dem vertraglichen, vereinbarten Anlieferungstermin erfolgt. Die Leistungsgefahr geht spätestens mit Annahmeverzug des Kunden auf diesen über. Der Kunde ist zum Ersatz der Aufwendungen, für z. B. vergebliche Vorbereitungsarbeiten, Anlieferung und Lager, verpflichtet.

VI.           Gewährleistung und Haftung

(1)           Mängelansprüche von Unternehmern setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Diese Regelung (VI. (1)) gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

Soweit ein Mangel vorliegt, leistet die Kösters GmbH bei Vertragsverhältnissen mit einem Unternehmer zunächst nach freier Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung.

Für die Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung leistet die Kösters GmbH nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl bei einem Kaufvertrag – unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen – nur berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder die Vergütung zu mindern.

Schlägt die Nacherfüllung bei einer Bauleistung fehlt, ist der Kunde – unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen- nur berechtigt, die Vergütung zu mindern.

(2)           Bei Unternehmern gilt abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln von einem Jahr ab Ablieferung bzw. bei Vereinbarung einer Abnahme ab Abnahme. Bei Verbrauchern gilt bei Werkverträgen, abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln von einem Jahr ab Abnahme.

Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, wenn der Kunde sich nicht dafür entschieden hat, die Kösters GmbH die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist zu übertragen. Überträgt der Kunde die Wartung an die Kösters GmbH, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 4 Jahre.

(3)           Die Haftung der Kösters GmbH ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die die Kösters GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Kösters GmbH nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalpflichten.

Eine Kardinalpflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, soweit die Kösters GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4)           Die Regelungen zur Haftung der Kösters GmbH nach VI. (3) gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Kösters GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

(5)           Haftet die Kösters GmbH wegen Pflichtverletzungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, ist die Haftung der Kösters GmbH unbeschadet IV. (7) der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der infrage stehenden arttypischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder bei von der Kösters GmbH arglistig verschwiegenen Mängeln.

(6)           Schadensersatzansprüche, die von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(7)           Die Kösters GmbH haftet nicht für höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von der Kösters GmbH nicht zu vertretende Umstände. Die Haftung der Kösters GmbH ist auch ausgeschlossen, soweit Mängel

oder Schäden auf eine Verlegung, Veränderung, eine unsachgemäße Handhabung und Bedienung insbesondere entgegen der Betriebsanweisung und/oder auf eine unterlassene oder

unzureichende Wartung der Maschine durch den Kunden zurückzuführen sind. Sind die Wartungsarbeiten vereinbarungsgemäß von der Kösters GmbH übernommen worden, gilt dieser Haftungsausschluss nicht hinsichtlich der von der Kösters GmbH zu erbringenden Wartungsarbeiten.

VII.          Eigentumsvorbehalt

(1)           Für Unternehmer gelten zum Eigentumsvorbehalt folgende Regelungen:

(a) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Kösters GmbH. Darüber hinaus behält sich die Kösters GmbH das Eigentum an der geleiferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen Forderungen („gegenwärtige Forderungen“) sowie alle weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderung der Kösters GmbH gegen den Kunden vor.

Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Feuer,- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt bereits alle Ansprüche gegen die Versicherungen an die Kösters GmbH ab.

(b) Die Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Kunden wird stets für die Kösters GmbH vorgenommen.

(c) Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, der Kösters GmbH nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, wird die Kösters GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die nicht der Kösters GmbH gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Kösters GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(d) Für den Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Kösters GmbH nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Ware im Miteigentum der Kösters GmbH, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag der dem Anteilswert des Mieteigentums der Kösters GmbH entspricht.

Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines  ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift.

Der Kunde ist bis auf Widerruf der Kösters GmbH zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis der Kösters GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Kösters GmbH verpflichtet sich jedoch, de Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Bereits zuvor kann die Kösters GmbH jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

(e) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde der Kösters GmbH unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in

der Lage ist, der Kösters GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den der Kösters GmbH entstandenen Ausfall.

(f) Die Kösters GmbH ist verpflichtet, der Kösters GmbH zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 % der Summe der offenen Forderungen liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen der Normalwert, bei Sachen, deren Einkaufspreis des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden die – bei bloßen Miteigentum des Verkäufers ggf. anteiligen – Herstellungskosten des Sicherungsgutes.

(2)           Für Verbraucher gelten zum Eigentumsvorbehalt bei einem Kaufvertrag folgende Regelungen:

(a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum der Kösters GmbH. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, hat die Kösters GmbH das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Sofern die Kösters GmbH die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die Kösters GmbH die Vorbehaltsware pfändet. Von der Kösters GmbH zurückgenommene Vorbehaltsware darf die Kösters GmbH verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde der Kösters GmbH schuldet, nachdem die Kösters GmbH einen gemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

(b) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum der Kösters GmbH hinweisen und muss der Kösters GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit die Kösters GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte der Kösters GmbH in diesem Zusammenhang entsprechenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu ersetzen vermag, haftet hierfür der Kunde.

VIII.         Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1)           Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Kösters GmbH und dem Kunden oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.

(2)           Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Kösters GmbH und Unternehmen ist der Sitz der Köters GmbH in Mannheim.

Für Verbraucher gelten die Regelungen zum Erfüllungsort und Gerichtsstand des VII. (2) nicht.

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